Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 73 Befugnisse der Zollbehörden
Stand: 10.06.2019
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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06.06.2013 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I 1482)
BGBl. 2013 I S. 1482
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